Wir sind spezialisiert auf Gutachten von bebaute sowie unbaubaute Grundstücke.
Kurzgutachten
Verkehrswertgutachten
Sachwertverfahren | Einblenden | |
Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken für Zweck der Erbschaft- und Schenkungssteuer ab 2009 ist für Wohnungseigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäusern, bei denen kein Vergleichswert vorliegt, für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem öffentlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt und sonstige bebaute Grundstücke, das Sachwertverfahren anzuwenden. Beim Sachwertverfahren werden zunächst getrennt der Bodenwert und Gebäudewert ermittelt. Auf diese Summe wird eine Wertzahl (Marktanpassungsfaktor) angewandt, um den Grundbesitzwert zu erhalten. |
Ertragswertverfahren | Einblenden | |
Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer aber 2009 ist für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, das Ertragswertverfahren anzuwenden. Beim Ertragswertverfahren wird aus dem Rohertrag (vertragliche Jahreskaltmiete) nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und der Bodenwertverzinsung der Gebäudereinertrag ermittelt. Durch Anwendung eines Vervielfältigers, der sich aus dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer ergibt, erhält man den Gebäudeertragswert. Der Grundbesitzwert ergibt sich aus diesem durch Addition des Bodenwerts. Der Gesetzgeber hat für die verschiedenen Faktoren pauschalisierte Sätze eingeführt. |
Vergleichswertverfahren | Einblenden | |
Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2009 ist für Wohnungseigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäusern das Vergleichswertverfahren anzuwenden. Hierbei sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die mit dem übertragenen Grundstück hinreichend übereinstimmen. Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise. Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art werden, dürfen nicht berücksichtigt werden. Bei der Immobilienbewertung nach dem Vergleichswertverfahren und das Vergleichsfaktorverfahren. Beim Vergleichspreisverfahren verwendet man die Verkaufspreise von vergleichbaren Grundstücken. Die Gutachterausschüssen der Gemeinden bilden dazu Vergleichspreise. Teils werden jedoch auch Unterlagen herangezogen, die den Finanzämtern nach Verkäufen ähnlicher Grundstücke vorliegen. Belastungen des Grundstückswerden nicht berücksichtigt. Statt der Vergleichsgrundstücke können Vergleichsfaktoren verwendet werden. Diese werden von den Gutachterausschüssen für vergleichbare Bezugseinheiten wie Raum- und Flächeneinheiten eines Gebäudes bezogenen Vergleichsfaktoren bezieht man auch den Bodenwert nach §179 BewG ein. Beim Vergleichsfaktorverfahren errechnet man den Vergleichswert durch Vervielfältigung des Jahresertrages(oder einer anderen Bezugseinheit) des Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor des Gutachterausschusses. |