Maklerprovision – wer zahlt was?


🏡 Blogbeitrag für die Website Immobilien Totzauer

Maklerprovision – wer zahlt was?

Transparenz beim Immobilienverkauf und -kauf

 

Beim Immobiliengeschäft steht nicht nur das Objekt im Mittelpunkt, sondern auch die Frage: Wer zahlt eigentlich den Makler? Diese Frage ist gerade für Käufer:innen und Verkäufer:innen gleichermaßen relevant – vor allem seit der gesetzlichen Neuregelung 2020.

 

📌 Was hat sich geändert?

Mit Inkrafttreten der Gesetzesreform am 23. Dezember 2020 gilt bundesweit ein neues Provisionsmodell beim Verkauf von Wohnimmobilien an Verbraucher:innen. Ziel: mehr Fairness und Transparenz.

 

🤝 Das Prinzip der geteilten Provision:

Wenn der Immobilienmakler sowohl für Verkäufer:in als auch Käufer:in tätig wird, gilt:

 

Beide Parteien zahlen die Maklerprovision zu gleichen Teilen.

 

Die Käufer:in darf nicht mehr zahlen als die Verkäufer:in.

 

Die Provision muss schriftlich vereinbart werden – mündliche Absprachen reichen nicht mehr aus.

 

🧾 Beispielrechnung:

Verkaufspreis der Immobilie: 400.000 €

 

Gesamte Maklercourtage: 7,14 % inkl. MwSt. = 28.560 €

 

Käufer:in zahlt 3,57 % = 14.280 €

 

Verkäufer:in zahlt 3,57 % = 14.280 €

 

❗ Achtung: Ausnahmen bestätigen die Regel

Es gibt Situationen, in denen der Verkäufer allein die Provision übernimmt – z. B. bei exklusiven Verkaufsaufträgen. Ebenso kann ein Maklervertrag auch nur mit der Käuferseite geschlossen werden – dann gilt die volle Provision durch den Käufer, aber nur, wenn der Makler nicht auch für den Verkäufer tätig ist.

 

💬 Fazit:

Die Maklerprovision ist kein starres Modell. Sie hängt stark vom konkreten Vertragsverhältnis und der Rolle des Maklers ab. Umso wichtiger ist es, von Anfang an transparent und fair zu kommunizieren – genau dafür steht Immobilien Totzauer.

 

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Wir beraten Sie gerne persönlich zu allen Fragen rund um Provision, Vertragsgestaltung und Marktwert.

 

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